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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 6 U 163/07
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 5 | |
UWG § 5 Abs. 1 | |
UWG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | |
UWG § 8 |
Oberlandesgericht Karlsruhe 6. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 6 U 163/07
Verkündet am 09. April 2008
In dem Rechtsstreit
wegen unlauteren Wettbewerbs; hier: einstweilige Verfügung
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. April 2008 unter Mitwirkung von
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2007 - 7 O 177/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor der einstweiligen Verfügung vor den Worten "wenn dies wie folgt geschieht" das Wort "insbesondere" entfällt.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen irreführender Angaben in Berechtigungsanfragen an Abnehmer der Verfügungsklägerin in Anspruch.
Beide Parteien vertreiben fördertechnische Komponenten für Kommissionieranlagen. Die Verfügungsbeklagte ist Inhaberin des Europäischen Patents 1 572 558 B1 betreffend einen Kommissionierplatz. Gegen die Erteilung des Patents haben die Verfügungsklägerin und ein drittes Unternehmen am 23.02.2007 Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt.
Die von der Verfügungsbeklagten beauftragten Patentanwälte richteten an die L. KG, eine Abnehmerin der Verfügungsklägerin ein Schreiben mit dem Betreff "Berechtigungsanfrage aus EP 1 572 558 B1 betreffend einen schräggestellten Kommissionierplatz der Fa. TGW". In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
"Meine Mandantin ist eingetragene, alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents 1 572 558 B1 betreffend einen Kommissionierplatz. Die zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 18.11.2004 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 07.01.2004 der deutschen Voranmeldung DE 10 2004 001841. Die Veröffentlichung der EP-Anmeldung erfolgte am 14.09.2005. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 24.05.2006 (Patentblatt 2006/21). Die zugehörige Patentschrift wird als Anlage A zu Ihrer Unterrichtung überreicht. Das Patent EP 1 572 558 B1 wurde, wie oben erwähnt, am 24.05.2006 erteilt. Der deutsche Teil des europäischen Patents EP 1 572 558 B1 wird unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 000 624.8 geführt und befindet sich in Kraft.
...
Der vorstehend dargestellte Benutzungstatbestand gibt meiner Mandantin Anlass, an sie die Frage zu richten, auf Grund welcher Umstände Sie sich als berechtigt ansehen, von der Lehre des EP 1 572 558 B1 Gebrauch zu machen. ..."
Die Adressatin des Schreibens verfügt über keine eigene ("In-house") Rechtsabteilung. Ihre Geschäftsführung hat keine besonderen Vorkenntnisse bei der Behandlung von Berechtigungsanfragen.
Die Verfügungsklägerin hat die zitierten Angaben als irreführend angesehen, weil die Verfügungsbeklagte einerseits detaillierte Angaben zum Verfahrensstand des Patents gemacht, den anhängigen Einspruch aber unerwähnt gelassen habe.
Mit Beschluss vom 11.06.2007 hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Wettbewerbszwecken Abnehmer der Antragstellerin aufzufordern, sich bezüglich ihrer Berechtigung zur Benutzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 572 558 durch Handlungen hinsichtlich von der Verfügungsklägerin gelieferter Anlagen zu erklären, ohne darauf hinzuweisen, dass gegen dieses Europäische Patent Einsprüche beim Europäischen Patentamt anhängig sind, insbesondere, wenn dies mit der Formulierung im ersten Absatz des oben wiedergegebenen Zitats aus dem Schreiben vom 02.05.2007 geschieht.
Die Verfügungsbeklagte hat Widerspruch eingelegt und vorgetragen, die Empfängerin des beanstandeten Schreibens sei kein reines Handelsunternehmen, sondern verfüge auch über technischen Sachverstand. Sie arbeite technisch eng mit der Verfügungsklägerin zusammen und habe dieselben Rechtsanwälte beauftragt, die auch die Verfügungsklägerin vertreten. Es liege auch nahe, dass sie schon vor der Berechtigungsanfrage von der Verfügungsklägerin über die patentrechtliche Auseinandersetzung der Parteien informiert worden ist. Sie könne daher sachgerecht mit der zurückhaltend formulierten Berechtigungsanfrage umgehen. Der von der Verfügungsklägerin gelieferte Kommissionierplatz habe ein hohes Investitionsvolumen und werde planmäßig auf Jahre nicht ersetzt. Das beanstandete Schreiben ziele deshalb nicht auf Produktionseinstellung.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe, dass im Tenor der einstweiligen Verfügung vor den Worten "wenn dies wie folgt geschieht" das Wort "insbesondere" entfällt.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 UWG bejaht.
3. Die Berechtigungsanfrage vom 02.05.2007 stellt eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG dar.
a) Ohne Rechtsfehler und im Anschluss an die insoweit übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien hat das Landgericht das Schreiben vom 02.05.2007 nicht als Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich als Berechtigungsanfrage angesehen.
Eine Schutzrechtsverwarnung, die unabhängig von ihrem Inhalt schon dann zu Schadensersatzansprüchen des Verwarnten führen kann, wenn die geltend gemachten Ansprüche sich als unbegründet erweisen, setzt voraus, dass ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (BGH GRUR 1997, 896, 897 mwN - Mecki-Figur III; Senat GRUR 1984, 143, 144). Ein solches Begehren ist in dem Schreiben vom 02.05.2007 nicht enthalten. Die Abnehmerin der Verfügungsbeklagten wurde darin nur um Mitteilung gebeten, aufgrund welcher Umstände sie sich als berechtigt ansieht, von der Lehre des der Verfügungsklägerin zustehenden Patents Gebrauch zu machen.
b) Auch mit diesem Inhalt ist die an einen Abnehmer gerichtete Berechtigungsanfrage als Werbung anzusehen.
Werbung im Sinne von § 5 UWG ist - unter anderem - jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (Hefermehl/?Köhler/?Bornkamm, 26. Auflage, § 5 Rn. 2.12). Hierunter fällt zwar nicht eine Verwarnung oder Berechtigungsanfrage an Mitbewerber (Hefermehl/?Köhler/?Bornkamm, 26. Auflage, § 5 Rn. 2.15), wohl aber eine Berechtigungsanfrage, die an den Abnehmer eines Konkurrenten gerichtet ist. Zwar hat eine solche Anfrage nicht unmittelbar das Ziel, den Adressaten als eigenen Kunden zu gewinnen. Der Hinweis auf ein eigenes Schutzrecht und die mit der Berechtigungsanfrage aufgezeigte Möglichkeit, dass dieses vom Adressaten verletzt wird, ist aber geeignet, zumindest künftige Marktentscheidungen des Adressaten zu beeinflussen und damit den Absatz des Anfragenden zu fördern.
c) Die in der Berechtigungsanfrage enthaltenen Informationen über den Bestand des Schutzrechts sind irreführend, weil sie die dafür wesentlichen Informationen nicht vollständig wiedergeben.
Anders als bei einer Schutzrechtsverwarnung braucht eine bloße Berechtigungsanfrage allerdings nicht zwingend detaillierte Informationen zum Bestand des Schutzrechts zu enthalten. Als bloße Aufforderung zu einem Austausch von Rechtsmeinungen kann sie sich darauf beschränken, den Rechtsstandpunkt des Anfragenden in wesentlichen Zügen darzulegen und die Erörterung von Einzelheiten dem vorgeschlagenen Meinungsaustausch vorbehalten. Mit dem Landgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass ein Anfragender, der detaillierte Angaben zum Bestand des Schutzrechts in seine Anfrage mit aufnimmt, beim Adressaten den Eindruck erweckt, alle für diese Frage wesentlichen Umstände aufgeführt zu haben. Werden die insoweit relevanten Tatsachen unvollständig mitgeteilt, ist die Anfrage irreführend.
Zu den in diesem Zusammenhang wesentlichen Angaben gehört bei einer Schutzrechtsanfrage auch der Umstand, dass gegen die erfolgte Erteilung eines Patents Einspruch eingelegt worden ist. Zwar besagt die Einlegung eines Einspruchs nichts über dessen Erfolgsaussichten. Für die Entscheidung, wie auf eine Schutzrechtsanfrage reagiert werden soll, ist dieser Umstand aber dennoch von Bedeutung. Er zeigt zumindest die Möglichkeit auf, dass dem Anfragenden im Ergebnis auch dann keine Ansprüche zustehen, wenn der Gegenstand, auf den sich die Schutzrechtsanfrage bezieht, in den Schutzbereich des Rechts fällt. Zwar kann der Adressat der Anfrage die in Rede stehe Information unschwer auch aus über das Internet zugänglichen Datenbanken ermitteln. Dies gilt aber auch für alle anderen Daten zum Bestand des Patents, die in dem Schreiben vom 02.05.2007 aufgelistet waren. Wenn der Anfragende dem Adressaten die eigene Beschaffung dieser Informationen vermeintlich abnimmt, indem er sie bereits in seine Anfrage aufnimmt, kann und darf der Adressat redlicherweise erwarten, dass ihm nicht einzelne, für die Beurteilung wesentliche Informationen vorenthalten werden.
Auf die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfene Frage, welche Vorstellungen der Adressat einer Berechtigungsanfrage im Vorfeld einer amtsseitigen Stellungnahme der Erteilungsbehörde hat, kommt es nicht entscheidend an. Die Verfügungsbeklagte war nicht schon deshalb zu einem Hinweis auf den eingelegten Einspruch verpflichtet, weil dieser generell für den Rechtsbestand eines Patents von Bedeutung ist. Sie musste diese Information vielmehr erteilen, weil sie selbst detaillierte Angaben zum Rechtsbestand machte und deshalb den Eindruck erweckte, dass insoweit keine Anhaltspunkte für Zweifel bestehen.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten führt es zu keiner anderen Beurteilung, dass der Berechtigungsanfrage auch eine Kopie der Patentschrift beilag und die in der Anfrage mitgeteilten Daten zur Anmeldung und Erteilung des Patents mit denjenigen auf der ersten Seite der Patentschrift übereinstimmen. Gerade weil die Verfügungsbeklagte hinsichtlich dieser Daten nicht nur auf die Patentschrift Bezug genommen, sondern diese im Text der Anfrage nochmals wiedergegeben hat, erweckte sie bei dem Adressaten den Eindruck, die wesentlichen Angaben seien bereits im Schreiben selbst enthalten. Die Verfügungsbeklagte hat sich darüber hinaus nicht darauf beschränkt, die auf der Patentschrift ausgewiesenen Daten zur Anmeldung, Veröffentlichung und Erteilung wiederzugeben, sondern hat im unmittelbaren Anschluss daran mitgeteilt, das Patent befinde sich in Kraft. Diese Aussage war zwar nicht falsch. Angesichts des Detaillierungsgrades der unmittelbar zuvor im gleichen Absatz des Schreibens enthaltenen Angaben entstand aber der Eindruck, dass auch der für den Bestand des Schutzrechts bedeutsame weitere Verfahrensgang mit demselben Detaillierungsgrad angegeben ist. Hierzu hätte aus den bereits genannten Gründen auch der Umstand gehört, dass gegen die Erteilung des Patents Einspruch eingelegt wurde.
Zu Unrecht macht die Verfügungsbeklagte geltend, die Auffassung des Senats führe dazu, dass der Verfasser einer Berechtigungsanfrage eine unübersehbare Vielzahl von Detailangaben machen muss. Wie bereits oben dargelegt, steht es dem Anfragenden frei, ob er überhaupt nähere Angaben zum Rechtsbestand in seine Anfrage aufnimmt. Wenn er detaillierte Angaben macht, muss er alle für den Bestand wesentlichen Umstände mit demselben Detaillierungsgrad behandeln. Hierzu war im vorliegenden Fall erforderlich, aber auch ausreichend, die anhängigen Einsprüche zu erwähnen. Weitergehende Hinweise auf die abstrakte Möglichkeit, ein erteiltes Patent mit Einspruch oder Nichtigkeitsklage anzugreifen, waren nicht erforderlich.
d) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kommt der von ihr nicht mitgeteilten Information wettbewerbliche Relevanz zu.
Zwar ist anzunehmen, dass ein vom Adressaten des Schreibens eingeschalteter Rechts- oder Patentanwalt die in der Anfrage mitgeteilten Informationen einer eigenen Überprüfung unterziehen wird. Bei Abnehmern, die die schutzrechtsverletzenden Gegenstände von einem Dritten bezogen haben, ist aber nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass diese solche Hilfe in Anspruch nehmen oder die Anfrage zumindest an ihren Lieferanten weiterleiten. Gerade wenn die Rechtslage in der Anfrage als eindeutig dargestellt wird und Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, unerwähnt bleiben, könnte dies auch einen besonnenen Adressaten dazu veranlassen, von weiteren Bestellungen bei dem bisherigen Lieferanten zumindest vorübergehend abzusehen.
Dass es sich bei dem Gegenstand des hier in Rede stehenden Schutzrechts um langlebige Investitionsgüter handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei solchen Gütern kann der Adressat einer Schutzrechtsanfrage bei scheinbar eindeutiger Rechtslage zu dem Entschluss kommen, von weiteren gleichartigen Investitionen vorläufig abzusehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob solche Investitionen im Streitfall bei der L. KG konkret anstanden. Wenn die Verfügungsbeklagte über die betrieblichen Verhältnisse des Adressaten keine näheren Kenntnisse hatte, war ihre Anfrage jedenfalls geeignet, Marktentscheidungen des Adressaten herbeizuführen.
4. Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 zurückzuweisen.
Die von der Verfügungsklägerin auf Anregung des Senats vorgenommene sprachliche Änderung ihres Antrags durch Streichung des Wortes "insbesondere" stellt keine teilweise Antragsrücknahme dar. Sie stellt lediglich den Umfang des beantragten und vom Landgericht ausgesprochenen Verbots klar und hat keine Kostenfolgen.
Ende der Entscheidung
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